Die Anerkennung als förderungsberechtigte Einrichtung der Erwachsenenbildung ist zu widerrufen, wenn eine der nach § 8 geforderten Voraussetzungen länger als zwei Jahre entfallen ist.
§ 10
ThürEBGWiderruf der Anerkennung
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Stand 2010-11-18