Jurafuchs

§ 7

ThürEBG
Qualitätssicherung, Evaluation
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-18
(1)
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung gewährleisten, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit insbesondere durch Reflexion und Professionalisierung in pädagogischen und organisatorischen Fragen und durch Fortbildung des Personals gesichert und ständig verbessert wird.
(2)
Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit durch einen Dritten (Zertifizierungsstelle) evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Evaluation nach Satz 1 hat insbesondere die folgenden Qualitätsbereiche zu berücksichtigen:
1.
Leitbild mit Aussagen zum Qualitätsverständnis und zur Organisationsstruktur der Einrichtung,
2.
Qualitäts- und Ressourcenmanagement der Einrichtung,
3.
Qualifikation und Einsatz des Personals,
4.
Schlüsselprozesse der Bildungsarbeit (beispielsweise Bedarfserhebung, Angebotserstellung, Programmplanung, Marketing, Angebotsveröffentlichung, Beratung, Anmeldeverfahren, Durchführung und Evaluation der Angebote),
5.
Qualität der Infrastruktur,
6.
Vertragsgestaltung und Teilnehmerschutz.
(3)
Die Evaluation nach Absatz 2 erfolgt insbesondere durch Teilnahme an einem Qualitätsmanagementverfahren, das die in Absatz 2 Satz 2 genannten Qualitätsbereiche umfasst. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung können ein nach Absatz 4 als geeignet festgestelltes Qualitätsmanagementverfahren und eine geeignete Zertifizierungsstelle frei auswählen. Bei der Wahl muss gewährleistet sein, dass die Anforderungen und Ergebnisse des Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses von den Einrichtungen der Erwachsenenbildung für den festgelegten Zeitraum formuliert, verfolgt, dokumentiert und bewertet werden können. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Evaluation muss durch die Zertifizierungsstelle schriftlich dokumentiert und an die Einrichtung übergeben werden (Qualitätsbestätigung). Die Anforderungen und Zielstellungen aus diesem Qualitätsmanagementverfahren sind Grundlage der Arbeit der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Qualitätssicherung und -entwicklung.
(4)
Die Eignung des nach Absatz 3 zu wählenden Verfahrens wird vom für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium festgestellt. Die als geeignet festgestellten Verfahren werden dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung mindestens einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Sofern die Eignung eines Verfahrens festgestellt werden soll, hat die Einrichtung der Erwachsenenbildung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilnahme am Qualitätsmanagementverfahren nach Absatz 3 die Feststellung der Eignung zu beantragen.
(5)
Das Leitungs- und das hauptberuflich tätige pädagogische Personal der Einrichtungen der Erwachsenenbildung hat über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit einer erwachsenenpädagogischen Qualifikation zu verfügen. Gleichgestellt ist eine andere Hochschulausbildung, wenn zusätzlich eine hinreichende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung vorliegt oder die Hochschulausbildung erkennen lässt, dass sie Kompetenzen vermittelt, die für die Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung qualifiziert. Das Verwaltungspersonal benötigt eine fachbezogene Ausbildung. Die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten für Personal, mit denen bisher kein Arbeitsvertrag bestand. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen.
(6)
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz.

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