(1)
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung eine Grundförderung nach § 12 und weitere Zuschüsse
1.
für Vorbereitungskurse zum Erwerb externer Schulabschlüsse nach § 13,
2.
zu Alphabetisierungsmaßnahmen nach § 14,
3.
zu Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse nach § 15 sowie
4.
für sonstige Maßnahmen nach § 17.
(2)
Erhalten anerkannte Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, sollen diese auf die staatliche Förderung nach diesem Gesetz angerechnet werden. Bundes- oder Landeszuschüsse mit konkreter Zweckbindung werden auf die staatliche Förderung nach den §§ 13 und 14 für den betreffenden Zweck angerechnet. Eine Anrechnung auf die Grundförderung nach § 12 wird vorgenommen, sofern keine konkrete Zweckbindung vorliegt.
(3)
Das Land gewährt Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuschüsse nach § 16 und für sonstige Maßnahmen nach § 17.
(4)
Die ordnungsgemäße Verwendung der staatlichen Förderung nach den Absätzen 1 und 3 ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. Der Rechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der nach den Absätzen 1 und 3 geförderten Einrichtungen und Landesorganisationen an Ort und Stelle zu überprüfen. Satz 2 gilt für das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte hinsichtlich der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse entsprechend.