Jurafuchs

§ 8

ThürEBG
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Stand 2010-11-18
(1)
Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist, dass die Bildungseinrichtung mit Beginn der Antragstellung
1.
Aufgaben der Erwachsenenbildung ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten wahrnimmt,
2.
nicht überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dient,
3.
von jedermann besucht werden kann, ohne Rücksicht auf Vorbildung, Behinderung, Religionszugehörigkeit, Nationalität, gesellschaftliche Stellung und Zugehörigkeit zu Vereinen,
4.
planmäßig und kontinuierlich arbeitet und nach dem Umfang, der Gestaltung und der Qualität der Bildungsangebote, dem Schutz der Teilnehmenden sowie nach ihrer räumlichen und sächlichen Ausstattung erwarten lässt, dass sie die Aufgaben der Erwachsenenbildung in eigener pädagogischer Verantwortung erfüllt,
5.
ihre Bildungsangebote öffentlich bekannt macht,
6.
ihren Sitz und Tätigkeitsbereich in Thüringen hat und gegenüber dem Land zur Offenlegung ihrer Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, der Zahl der Teilnehmenden und der Finanzierung bereit ist und dies im Rahmen des Anerkennungsverfahrens erklärt,
7.
selbst eine juristische Person ist oder als Träger eine juristische Person mit Sitz in Thüringen hat,
8.
nicht bereits anerkannt ist oder ihr Träger eine Einrichtung der Erwachsenenbildung betreibt,
9.
die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllt, soweit sie oder ihr Träger nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
10.
nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang steht und
11.
von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Person geleitet wird; diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Person ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, in dem sie erwachsenenbildnerische Kompetenzen erworben hat; § 7 Abs. 5 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2)
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils mindestens 10.000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtseinheiten im Jahr durchführt. Dabei wird jede Unterrichtseinheit eines Bildungsangebots berücksichtigt, das von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht wird. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.
(3)
Eine Heimvolkshochschule wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung mindestens 3 000 Teilnehmertage im Jahr durchführt und von überregionaler Bedeutung ist. Teilnehmertage werden nach der Dauer der Aufnahme von Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr in das Internat bei täglich durchschnittlich acht Unterrichtseinheiten berechnet. Bei einem mehrtägigen Bildungsangebot gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn die Summe der Unterrichtseinheiten dieser Tage und der anderen Tage durchschnittlich mindestens acht Unterrichtseinheiten umfassen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4)
Andere als in den Absätzen 2 und 3 genannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung in mindestens der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte tätig sind und mindestens 4 000 Unterrichtseinheiten im Jahr durchführen. Eine Tätigkeit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt als nachgewiesen, wenn dort regelmäßig Veranstaltungen angeboten werden; das ist der Fall, wenn mindestens 50 Unterrichtseinheiten im Jahr durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5)
Für Einrichtungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt worden sind, gelten die dort festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen fort. Unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung gilt, dass im Einzelfall von baulich erforderlichen Maßnahmen, die als Anerkennungsvoraussetzungen die gleichwertige Teilnahme am Leben der Gemeinschaft von Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen, befristet abgesehen werden kann.

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