(1)
Die Anerkennung einer Einrichtung durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags. Vor Anerkennung ist das Landeskuratorium zu hören.
(2)
Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der darauf hinweist, dass sie nach § 8 anerkannt sind.