(1)
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Projektzuschüsse für die Durchführung von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichem Interesse. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2)
Ein besonderes öffentliches Interesse ist bei Bildungsprojekten anzunehmen, die sich mit aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Problemen auseinandersetzen und einen Beitrag zu dem hierzu stattfindenden öffentlichen Diskurs erbringen sollen. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium benennt im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung jährliche Themenschwerpunkte durch Veröffentlichung auf seiner Internetseite bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.