(1)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit und vorwiegend unmittelbarem Kontakt zwischen Lehrenden und Lernenden Bildungsaufgaben entsprechend § 2 erfüllen und nach den Regelungen dieses Gesetzes anerkannt sind. Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung lassen sich folgenden drei Einrichtungsgruppen zuordnen:
1.
Landkreise und kreisfreie Städte, die im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit in ihrem Gebiet eine Grundversorgung im Sinne der §§ 1 und 2 durch die Einrichtung von Volkshochschulen gewährleisten (1. Einrichtungsgruppe); die Einrichtung einer Volkshochschule durch mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ist zulässig,
2.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung von überregionaler Bedeutung, deren Bildungsarbeit mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis mit mehrtägigem, zusammenhängendem Bildungsangebot überwiegend bei internatsmäßiger Unterbringung durchgeführt wird, als Heimvolkshochschulen (2. Einrichtungsgruppe),
3.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier Trägerschaft (3. Einrichtungsgruppe).
(2)
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung handeln in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht auf selbstständige Gestaltung der Bildungsangebote und die unabhängige Auswahl des Personals nach Maßgabe des § 7 Abs. 5.
(3)
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten.