Jurafuchs

§ 20

ThürEBG
Rechtsverordnung
Landeskuratorium, Berichtspflicht und Verordnungsermächtigungen
Stand 2010-11-18
Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landeskuratoriums für Erwachsenenbildung durch Rechtsverordnung Näheres
1.
über die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und zu den Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9,
2.
über die Voraussetzungen für die Gewährung der in § 11 Abs. 1 genannten Zuschüsse, zu ihrer Verteilung und Verwendung, den jeweiligen Verfahren, zu der Anrechnung nach § 11 Abs. 2 und zum Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung nach § 11 Abs. 4,
3.
zu dem Verfahren der Grundförderung nach § 12, insbesondere
a)
bezüglich der Antragstellung, Berechnung und Auszahlung,
b)
zu den nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähigen Bildungsangeboten, Veranstaltungen und Themenkreisen,
c)
zur Zahl der an Veranstaltungen der Einrichtungen der Erwachsenenbildung mindestens erforderlichen Teilnehmenden und
d)
zu einer Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten,
4.
über die weiteren Voraussetzungen und das weitere Verfahren der Gewährung der Zuschüsse nach den §§ 13 bis 15 sowie 17 und
5.
über die Berichterstattung und die Unterstützung durch die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach § 19 zu regeln.

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