Jurafuchs

§ 14

ThürEBG
Förderung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Stand 2010-11-18
(1)
Alphabetisierungsmaßnahmen richten sich an sekundäre und funktionale Analphabeten sowohl mit Deutsch als auch mit einer anderen Sprache als Muttersprache. Die anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe stellen im Rahmen der Grundversorgung sicher, dass in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis Alphabetisierungs- und Grundbildungsangebote zur Verfügung stehen. Alle Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen anbieten, stimmen sich regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, im Rahmen des Thüringer Bündnisses für Alphabetisierung und Grundbildung über ihr Angebot zur Alphabetisierung und Grundbildung in Thüringen ab.
(2)
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der 1. Einrichtungsgruppe nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse für Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ist die anerkannte Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation der 1. Einrichtungsgruppe, wird der auf die Einrichtung entfallende Zuschuss der Landesorganisation gewährt.
(3)
Das Land kann anerkannten Einrichtungen der 2. und 3. Einrichtungsgruppe auf deren schriftlichen Antrag Zuschüsse für ergänzende Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen gewähren. Ist die Einrichtung Mitglied einer Landesorganisation, wird der Zuschuss einer Landesorganisation gewährt. § 12 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4)
Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch für
a)
Maßnahmen zur Sensibilisierung von Schlüsselpersonen beim Umgang mit funktionalen Analphabeten (beispielsweise bei Jobcentern, Polizei, Gerichten und Fahrschulen),
b)
die Öffentlichkeitsarbeit bei Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen,
c)
die Fortbildung von Lehrkräften von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen und
d)
erforderliche Koordinationsaufgaben bei der Organisation und Abrechnung von Alphabetisierungs- und Grundbildungsmaßnahmen verwandt werden. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

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