Landesorganisationen erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts auf schriftlichen Antrag Zuschüsse zu den bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen entstehenden Kosten. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 16
ThürEBGZuschüsse an Landesorganisationen
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Stand 2010-11-18