(1)
Das Land gewährt den nach den §§ 8 und 9 anerkannten Einrichtungen als Grundförderung einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, zu den sächlichen Aufwendungen und zu den Aufwendungen für die Fortbildung des Personals. Näheres wird durch Rechtsverordnung des für die Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums geregelt.
(2)
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag und einem variablen Anteil. Der Sockelbetrag beträgt 185.820 Euro für die Einrichtungen der 1. und 3. Einrichtungsgruppe sowie 213.207 Euro für die Einrichtungen der 2. Einrichtungsgruppe. Der Sockelbetrag wird erstmals zum 1. Januar 2027 und dann jährlich zum 1. Januar mit einem Vomhundertsatz fortgeschrieben, der sich zu drei Vierteln aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Bruttomonatsverdienste im Bereich Erziehung und Unterricht in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 und zu einem Viertel aus der durchschnittlichen und gerundeten Entwicklung der Verbraucherpreise in Thüringen in den Jahren 2012 bis 2014 zusammensetzt. Grundlage sind die Erhebungen des Landesamts für Statistik zu den Verbraucherpreisen und zur Einkommensentwicklung. Die so ermittelten Sockelbeträge werden auf volle Eurobeträge gerundet. Grundlage der Berechnung des variablen Anteils der jeweiligen anerkannten Einrichtung ist das Verhältnis der von der Einrichtung im jeweils vorletzten und vorvorletzten Kalenderjahr durchschnittlich erbrachten Unterrichtseinheiten zu der Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten der jeweiligen Einrichtungsgruppe in dem gleichen Zeitraum. Die Höhe der Grundförderung je Einrichtungsgruppe darf die jeweilige Höhe der Grundförderung des Haushaltsjahres 2026 zuzüglich der gemäß Satz 3 erforderlichen Erhöhung nicht unterschreiten. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nach § 3 bei einzelnen anerkannten Einrichtungen die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterrichtseinheiten begrenzen, die für die Berechnung des variablen Anteils zugrunde gelegt wird. Der variable Anteil ergibt sich nach dem nach Satz 6 errechneten Verhältnis aus dem im Landeshaushalt für die jeweilige Einrichtungsgruppe festgelegten Ansatz.
(3)
Für die Bemessung der Grundförderung sind grundsätzlich nur Unterrichtseinheiten aus solchen Bildungsangeboten berücksichtigungsfähig, die der Zielsetzung nach § 1 entsprechen und die von grundsätzlich mindestens acht Teilnehmenden mit vollendetem 16. Lebensjahr besucht werden. Jede Einrichtung der Erwachsenenbildung ist berechtigt, in einem Umfang von fünf von Hundert der jeweiligen berücksichtigungsfähigen Veranstaltungen die Mindestteilnehmerzahl nach Satz 1 zu unterschreiten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.
(4)
Die in Absatz 1 genannten Zuschüsse erfolgen höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.