Jurafuchs

§ 5

ThürEBG
Landesorganisationen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-18
(1)
Mehrere anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung können sich zu einer Landesorganisation zusammenschließen. Eine Landesorganisation muss aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen oder alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe umfassen. Eine Landesorganisation muss rechtsfähig sein und ihrem Zweck nach ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2)
Landesorganisationen erbringen Dienstleistungen, um ihre Mitgliedseinrichtungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben in der Erwachsenenbildung zu unterstützen. Die Landesorganisationen der Erwachsenenbildung
1.
beraten insbesondere die angehörenden Mitglieder,
2.
führen zentrale Bildungsveranstaltungen sowie übergreifende Projekte durch,
3.
sorgen für geeignete Fortbildungsmaßnahmen und für Kooperationen,
4.
können Prüfungen durchführen und
5.
können die Vertretung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmen.
(3)
Landesorganisationen werden auf Antrag anerkannt, wenn deren Mitglieder in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes tätig oder alle Einrichtungen einer Einrichtungsgruppe Mitglied sowie ihrerseits anerkannt sind. Entfällt eine der Anerkennungsvoraussetzungen, ist die Anerkennung zurückzunehmen. Über die Anerkennung und Rücknahme entscheidet das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium.
(4)
Eine anerkannte Einrichtung kann nur Mitglied in einer Landesorganisation sein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →