Jurafuchs

§ 18

ThürEBG
Landeskuratorium für Erwachsenenbildung
Landeskuratorium, Berichtspflicht und Verordnungsermächtigungen
Stand 2010-11-18
(1)
Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Erwachsenenbildung. Dieses hat die Aufgabe,
1.
die Erwachsenenbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln,
2.
die Landesregierung in Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten,
3.
Empfehlungen und Vorschläge zur Kooperation der Bildungseinrichtungen und Landesorganisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern,
4.
zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sowie den Hochschulen, den Schulen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Landesmedienanstalt sowie den Medienunternehmen, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Institutionen beizutragen,
5.
die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte nach Absatz 4 Satz 3 und 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie § 20 wahrzunehmen.
(2)
Das Landeskuratorium besteht aus
1.
je einem Vertreter jeder anerkannten Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und jeder anerkannten Heimvolkshochschule sowie vier Vertretern des Thüringer Volkshochschulverbandes,
2.
einem Vertreter der Landeszentrale für politische Bildung,
3.
einer auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesenen Persönlichkeit und
4.
je einem Vertreter der anerkannten Landesorganisationen.
(3)
Das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind nur die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder.
(4)
Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für Erwachsenenbildung zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Institutionen und Verbände für die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreter des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums, des für das Schulwesen und des für die Familienpolitik zuständigen Ministeriums sowie der obersten Landesjugendbehörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesene Persönlichkeit wird durch das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium ausgewählt. Das für Erwachsenenbildung zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen.
(5)
Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Beschlussfassung, Stimmenverteilungen, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. Zur Wahl des Vorsitzenden sieht die Geschäftsordnung ein Verfahren vor, nach dem das Vorschlagsrecht alternierend alle drei Jahre von den Vertretern einer der drei Einrichtungsgruppen wahrgenommen wird. Das Amt des Vorsitzenden kann ausschließlich ein stimmberechtigtes Mitglied des Landeskuratoriums ausüben. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für Erwachsenenbildung zuständigen Ministeriums.

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