Jurafuchs

§ 6

ThürEBG
Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Schulträgern und Hochschulen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-11-18
(1)
Die Kindertageseinrichtungen sowie Schulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen durch gemeinsame Maßnahmen, bei denen die Eltern und die pädagogischen Fachkräfte eng Zusammenarbeiten, einen intensiven Austausch fördern und insbesondere im Bereich der schulbegleitenden Erziehung dazu beitragen, die Kenntnisse und das Bewusstsein der gemeinsamen Aufgaben- und Verantwortungswahrnehmung auszubauen.
(2)
Die Schulträger staatlicher Schulen sollen den Einrichtungen der Erwachsenenbildung geeignete Räume für Veranstaltungen sowie Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung überlassen. Die Schulleitungen haben durch entsprechende Berücksichtigung bei ihren Planungen die Zusammenarbeit der Einrichtungen zu unterstützen.
(3)
Hochschulen des Landes sollen, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Betriebs möglich ist, den Einrichtungen der Erwachsenenbildung Räume zur Mitbenutzung überlassen.

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