Jurafuchs

§ 17

ThürEBG
Sonstige Zuschüsse
Anerkennung und Förderung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Stand 2010-11-18
Das Land kann anerkannten Einrichtungen sowie den Landesorganisationen auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe des Landeshaushalts zusätzliche Zuschüsse für die geeignete Ausstattung der Lernumgebung und der Arbeitsplätze sowie zur Schaffung von Bedingungen, die die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen ermöglichen, gewähren. § 12 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung. Die Zuschüsse für eine Einrichtung der 2. Einrichtungsgruppe sind in der Regel doppelt so hoch wie die durchschnittlichen Zuschüsse für eine Einrichtung der 1. oder der 3. Einrichtungsgruppe.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →