Jurafuchs

§ 107

GO
Wirtschaftsgrundsätze
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde
Stand 2003-02-28
Wirtschaftliche Unternehmen und Gesellschaften sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Sie sollen für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendige Rücklagen aus dem Jahresgewinn bilden und mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaften.

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2 interaktive Fälle zu § 107 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.