Jurafuchs

§ 99

GO
Sonderfinanzbuchhaltungen
Sondervermögen, Treuhandvermögen
Stand 2003-02-28
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.

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1 interaktive Fall zu § 99 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.