(1)
Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2)
Es wird offen abgestimmt.
(3)
Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.
Meine Notizen
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 39 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.