(1)
Die Gemeinden führen Dienstsiegel.
(2)
Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.
(3)
Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.
Meine Notizen
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 12 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.