Jurafuchs

§ 47a

GO
Ortsteile
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Stand 2003-02-28
Die Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung Ortsteile bilden und deren Namen bestimmen. Die Gemeindevertretung kann die Bezeichnung Ortsteil durch die Bezeichnung Dorfschaft oder eine andere Bezeichnung ersetzen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

1 interaktive Fall zu § 47a GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.