(1)
Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)
Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 13 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.