Jurafuchs

§ 13

GO
Gebietsbestand
Dritter Teil Gemeindegebiet
Stand 2003-02-28
(1)
Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)
Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 13 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.