Jurafuchs

§ 87

GO
Kassenkredite
Haushaltswirtschaft
Stand 2003-02-28
(1)
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(2)
Ergibt sich bei einer Gemeinde ein Bedarf an Kassenkrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt in einem bestimmten Zeitraum unterschritten wird (Bodensatz), ist die Aufnahme eines Kassenkredits in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit bis höchstens zum Ende des Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums zulässig.

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1 interaktive Fall zu § 87 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.