Jurafuchs

§ 54

GO
Gemeindeversammlung
Leitung der Gemeindeverwaltung
Stand 2003-02-28
In Gemeinden bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern tritt an die Stelle der Gemeindevertretung die aus den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bestehende Gemeindeversammlung. Den Vorsitz hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.