(1)
Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Gemeindevertreterinnen und -vertretern). Sie heißen in Städten Stadtvertreterinnen und -vertreter; die Hauptsatzung kann eine andere Bezeichnung vorsehen.
(2)
Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.
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