Jurafuchs

§ 63

GO
Vereidigung
Leitung der Gemeindeverwaltung
Stand 2003-02-28
Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und ihre oder seine Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Stadtvertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

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