Jurafuchs

§ 114

GO
Einrichtung eines Rechnungsprüfungsamtes
Örtliche Prüfung
Stand 2003-02-28
Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

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1 interaktive Fall zu § 114 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.