Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Gemeinden berühren, die Landesverbände der Gemeinden zu hören.
§ 132
GOBeteiligungsrechte
Achter Teil Schlussvorschriften
Stand 2003-02-28