Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 57a Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung§ 57 c Ernennung, Weiterführung des Amtes →