Jurafuchs

§ 58

GO
Vereidigung
Leitung der Gemeindeverwaltung
Stand 2003-02-28
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stellvertretenden werden vor ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

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