Jurafuchs

§ 61

GO
Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Leitung der Gemeindeverwaltung
Stand 2003-02-28
(1)
Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.
(2)
In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung "Oberbürgermeisterin" für die Bürgermeisterin oder "Oberbürgermeister" für den Bürgermeister vorsehen.

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