Jurafuchs

§ 125

GO
Ersatzvornahme
Siebenter Teil Aufsicht
Stand 2003-02-28
Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.

Meine Notizen

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