Jurafuchs

§ 19

GO
Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Stand 2003-02-28
Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. Einwohnerinnen und Einwohnern soll dies ermöglicht werden; in einem solchen Fall sind für sie die für das Ehrenamt und die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgerinnen und Bürgern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

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1 interaktive Fall zu § 19 GO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.