Jurafuchs

§ 1

HAbwAG
Abgabepflicht für Dritte
ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz
Stand 2016-06-09
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, an Stelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

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