(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe ist im Rahmen seiner Zweckbindung bevorzugt zu verwenden für Maßnahmen
1.
an örtlichen und regionalen Schwerpunkten der Gewässersanierung,
2.
in sektoralen Schwerpunkten der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.