Jurafuchs

§ 3

HAbwAG
Ausnahme von der Abgabepflicht
ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz
Stand 2016-06-09
(zu § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes)
(1)
Im Falle des § 10 Abs. 3 oder 4 des Abwasserabgabengesetzes wird der maßgebliche Dreijahreszeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage festgestellt. Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Wurden bereits Aufwendungen mit der auf den davor liegenden Zeitraum entfallenden Abwasserabgabe verrechnet, ist die Abgabe nachzuerheben. Ist die Abgabe für den Dreijahreszeitraum bereits ganz oder teilweise gezahlt, ist sie nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes zurückzuzahlen.
(2)
Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderungen sind vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgelegten Jahresschmutzwassermenge und Überwachungswerte, die vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage einzuhalten sind. Enthält der Bescheid nach § 4 Abs. 1des Abwasserabgabengesetzes nicht die in Satz 2 genannten Festlegungen, erfolgt der Nachweis nach Satz 1 durch die Ermittlung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes. Vor der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die galten, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage begonnen wurde. Nach der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt sind. Für den Nachweis nach Satz 1 in einem zu behandelnden Abwasserteilstrom sind die Frachten vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage abweichend von Satz 2 oder 3 auf der Basis von mit der Wasserbehörde abzustimmenden Messungen vom Abgabepflichtigen auf seine Kosten zu ermitteln und durch die Wasserbehörde festzustellen.
(3)
Die nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes geforderte Minderung der Gesamtschadstofffracht ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
(4)
Die Abgabepflichtigen, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der Abwasserverordnung fällt, können auch Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leisten.

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