Jurafuchs

§ 11

HAbwAG
Fälligkeit, Vorauszahlung, Verjährung
VIERTER TEIL Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung, Überwachung
Stand 2016-06-09
(1)
Die Abgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Auf die Abgabe sind Vorauszahlungen in Höhe des zuletzt festgesetzten oder bei zu erwartenden Änderungen in Höhe des zu erwartenden Jahresbetrages festzusetzen, soweit ein Jahresbetrag in Höhe von mindestens 1 000 Euro zuletzt festgesetzt wurde oder zu erwarten ist. Die Vorauszahlung ist jeweils am 1. Juli des Veranlagungsjahres fällig, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.
(2)
Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

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