(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 die notwendigen Daten oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 die Mitteilung der verkauften Wassermenge nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Wasserbehörde vorlegt,
2.
entgegen § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 die für eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Berechnung oder Schätzung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
einer Duldungs-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach § 13 Satz 3 bis 5 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Behörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Abwasserabgabengesetzes.