(1)
Die Abwasserabgabe wird jährlich nach Ablauf des Veranlagungsjahres von Amts wegen festgesetzt.
(2)
Die Festsetzungsfrist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Im Falle einer Überschreitung der Frist für die Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, verlängert sich die Festsetzungsfrist nach Satz 1 um den Zeitraum der Fristüberschreitung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, wenn die Abgabe hinterzogen worden ist. In den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes und des § 5 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes beginnt die Frist nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme.