(zu den §§ 6 und 11 des Abwasserabgabengesetzes)
(1)
Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten durch Berechnung oder Schätzung vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Daten und Unterlagen spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen (Abgabeerklärung). Der Nachweis über die Einhaltung eines erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes nach dem behördlich zugelassenen Messprogramm ist bis zu dem im Satz 1 genannten Termin vorzulegen. Die Wasserbehörde kann weitere für die Berechnung der Abwasserabgabe notwendige Daten und Unterlagen vom Abgabepflichtigen anfordern. Die Wasserbehörde kann für die Prüfung von Angaben des Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.
(2)
Für Abgabeerklärungen nach Abs. 1 Satz 1 sowie für die Festsetzung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 1 und der Vorauszahlungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Diese werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Internet eingestellt; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen hinzuweisen.
(3)
Für jede Abwasserbehandlungsanlage, in der das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, einschließlich der daran angeschlossenen Abwasseranlagen und deren Einleitungen ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung vorzulegen. Die erforderlichen Daten und Unterlagen zu Abwasseranlagen zur Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser aus einer Trennkanalisation und zu deren Einleitungen sind in der Abgabeerklärung nach Satz 1 für die Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen, der die in dieser Trennkanalisation anfallenden Schmutzwässer zugeführt werden. Soweit mehrere juristische Personen für die von Satz 1 umfassten Einleitungen abgabepflichtig sind, hat jeder dieser Abgabepflichtigen eine Abgabeerklärung für seine Direkteinleitungen nach Satz 1 vorzulegen. Für alle Kleineinleitungen nach § 8, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2, des Abwasserabgabengesetzes ist der Wasserbehörde eine eigenständige Abgabeerklärung durch den Abgabepflichtigen nach § 1 vorzulegen.
(4)
Die Vorlage einer Abgabeerklärung für die Einleitung von Schmutzwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage, die nicht dem Anhang 1 der Abwasserverordnung unterliegt, ist abweichend von Abs. 1 Satz 1 in Abstimmung mit der Wasserbehörde nicht erforderlich, soweit die für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten erforderlichen Daten und Unterlagen der Wasserbehörde bereits vorliegen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu dem nach Abs. 1 Satz 1 genannten Termin vorgelegt werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt hiervon unberührt.
(5)
Sofern nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Erklärung über Einwohnerzahlen oder Flächengrößen abzugeben ist, sind die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend.