Die für den Gewässerschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
1.
den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung,
2.
den für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu führenden Nachweis eines dem Stand der Technik entsprechenden Rückhalts von Stoffen,
3.
die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4.
die für die Abgabebefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 maßgebenden Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen,
5.
die Methode des gleitenden Minimums nach § 6 Abs. 1 Satz 2,
6.
die für die Nichtberücksichtigung von Einwohnern bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten bei Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik,
7.
Übergangszeiträume für
a)
das Führen der Nachweise nach Nr. 1 und 2,
b)
die Einhaltung der maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 3,
c)
die Einhaltung der maßgebenden Anforderungen an den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen nach Nr. 4,
d)
die Anwendung der Methode des gleitenden Minimums nach Nr. 5,
e)
die Anpassung von Kleinkläranlagen zur Einhaltung der maßgebenden allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 6.