(zu § 4 Abs. 1, 4 und 5; § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
(1)
Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzusetzen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, erfolgt diese Schätzung auf der Grundlage einer Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach der Methode des gleitenden Minimums. Diese Methode wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium bekannt gemacht. Die Abgabepflichtigen haben die für die Schätzung nach Satz 2 notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen nach der Methode des gleitenden Minimums der Wasserbehörde in schriftlicher und elektronischer Form unter Verwendung der Vordrucke nach § 7 Abs. 2 vorzulegen. Soweit Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung entgegen Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung nicht mit einer Durchflussmesseinrichtung ausgestattet sind, erfolgt die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge durch Verdoppelung der verkauften Wassermenge. Die verkaufte Wassermenge ist vom Abgabepflichtigen der Wasserbehörde mitzuteilen. Die Jahresschmutzwassermenge ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Die Daten nach Satz 4 und die Mitteilung nach Satz 6 sind in der in § 7 Abs. 1 genannten Frist vorzulegen.
(2)
Beantragt ein Abgabepflichtiger die Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes, hat dieser die für die Schätzung der Vorbelastung des unmittelbar entnommenen Wassers erforderlichen Messwerte der Schadstoffkonzentrationen der Wasserbehörde vorzulegen.
(3)
Erklärt ein Abwassereinleiter nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes gegenüber der Wasserbehörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf,
1.
eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, hat er nachzuweisen, welche anteilige Jahresschmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; sind diese Angaben oder Nachweise unrichtig oder wird die erklärte Abwassermenge nicht eingehalten, gilt § 4 Abs. 5 Satz 6 des Abwasserabgabengesetzes,
2.
einen niedrigeren Wert als den im Bescheid festgelegten Überwachungswert einhalten wird, hat er Inhalt und Umfang seines Messprogramms der Wasserbehörde vor Beginn des Erklärungszeitraums zur Zulassung vorzulegen.