Jurafuchs

§ 4

HAbwAG
Nachklärteiche
ZWEITER TEIL Bewertungsgrundlagen
Stand 2016-06-09
(zu § 3 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag der Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Der Umfang der Verminderung wird von der Wasserbehörde geschätzt. Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

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