Auf die vor dem 1. Januar 2024 anhängigen Verfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 jeweils geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 20
HAbwAGÜbergangsbestimmung
SECHSTER TEIL Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Stand 2016-06-09