(zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)
Ist der Überwachungswert für Stickstoff nach dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage oder nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einzuhalten, ist dieser Wert der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen.