Die Wasserbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz, diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Abgabepflichtigen haben die Überwachung zu dulden. Sie haben insbesondere zur Prüfung, ob die für die Abwasserabgabe maßgeblichen Werte eingehalten werden,
1.
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit und
2.
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die unmittelbar an Betriebsgrundstücke und -räume nach Nr. 1 angrenzen, wenn sie nicht zum befriedeten Besitztum gehören,
zu gestatten. Sie haben ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.