Jurafuchs

§ 15

HAbwAG
Zweckbindung
FÜNFTER TEIL Verwendung der Abgabe
Stand 2016-06-09
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe.

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