(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden nach Abzug der Mittel zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach § 17 der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes entsprechend verwendet. Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, gelten als Einnahmen aus der Abwasserabgabe.