(1)
Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz und der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Für die Stundung und den Erlass von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung entsprechend. 227 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Entscheidung über das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu beachten ist. An die Stelle der Finanzbehörde tritt die nach § 9 zuständige Wasserbehörde.
(3)
Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. § 152 der Abgabenordnung ist sinngemäß anzuwenden.
(4)
Soweit die Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach Fälligkeit entrichtet wird, sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent für das Jahr vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder Vorauszahlung zu zahlen.