(1)
Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt der nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl S. 764), für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann eine andere als die nach Satz 1 zuständige Behörde bestimmt werden; § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hessischen Wassergesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 zuständige Behörde kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie beteiligen.
(2)
Für Kleineinleitungen, für die eine kreisfreie Stadt nach § 1 abgabepflichtig ist, obliegt der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes der oberen Wasserbehörde; das Gleiche gilt, wenn die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.