Jurafuchs

§ 2a

HAbwAG
Ermäßigung des Abgabesatzes
ERSTER TEIL Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz
Stand 2016-06-09
(zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes)
(1)
In den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.
(2)
Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 Prozent überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten bestehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Konzentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insgesamt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383), der Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen. Wenn die Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 geschätzt wird, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung.
(3)
Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen der
1.
Größenklassen 1 und 2 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für die Parameter Stickstoff, gesamt, und Phosphor, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoff eine Ermäßigung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist,
2.
Größenklasse 3 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für den Parameter
a)
Phosphor, gesamt, eine Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 gewährt,
b)
Stickstoff, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn die Anforderungen nach Nr. 1 und zusätzlich diejenigen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes für den Parameter Ammoniumstickstoff eingehalten werden.

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