(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)
Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand ist nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken. Der bezogen auf das Haushaltsjahr entstandene Verwaltungsaufwand wird pauschal auf 5 Prozent der in dem jeweiligen Haushaltsjahr erzielten Einnahmen aus der Abwasserabgabe festgesetzt.